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BGBl. I Nr. 64/2016

kundgemacht 30.07.2016 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2016
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 und das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz geändert werden, ein Bundesgesetz zur Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 erlassen und die Pensionsdatenübermittlungsverordnung – Post aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 64/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 7446 § 0↗RIS↗
§ 149geändert nie in Kraft getretenAbs 2 Z 4 (aufgehoben), Z 5, Z 6 (aufgehoben); Abs 4 (entfallen); Abs 5 (entfallen); Abs 6 (entfallen), Anm (neu)
in Kraft 31.12.2009 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 153/2009 · danach: BGBl. I Nr. 119/2016 § 149↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2017) · idF BGBl. I Nr. 64/2016 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 119/2016 § 149↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
Verwendungszeiten und Grundausbildungen
§ 149.
(1) Die in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie die Militärperson nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat:
1. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einer anderen Besoldungsgruppe oder
2. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einem Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948.
(2) Dabei entsprechen
1. die Verwendungsgruppe H 1 der Verwendungsgruppe M BO 1,
2. die Verwendungsgruppe H 2 der Verwendungsgruppe M BO 2,
3. die Verwendungsgruppe C und die Entlohnungsgruppe c der Verwendungsgruppe M BUO 1,
4. die Verwendungsgruppe D und die Entlohnungsgruppe d der Verwendungsgruppe M BUO 2,
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)
5. die Verwendungsgruppe P 1 und die Entlohnungsgruppe p 1 der Verwendungsgruppe M BUO 1,.
6. die Verwendungsgruppen P 2 und P 3 sowie die Entlohnungsgruppen p 2 und p 3 der Verwendungsgruppe M BUO 2.
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf die Zeiten anzuwenden, in denen die Militärperson zwar nicht die verlangte Einstufung aufgewiesen hat, wohl aber ständig mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes betraut war, die dieser Einstufung entsprechen.
(4) Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen H 1, H 2, C - Dienst in Unteroffiziersfunktion oder D - Dienst in Unteroffiziersfunktion sind einer Grundausbildung für die gemäß Abs. 2 vergleichbare Verwendungsgruppe der Berufsmilitärpersonen gleichzuhalten.
(5) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1 und die Generalstabsausbildung sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes an Militärpersonen abzuhalten. Die Zulassung zur Generalstabsausbildung sowie zu den Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen M BO 1, M BO 2, M BUO 1 und M BUO 2 ist so zu gestalten, dass dem § 4 Abs. 3 Rechnung getragen wird.
(6) Inwieweit die Ernennung auf eine höhere Planstelle einer Verwendungsgruppe der Militärpersonen vom Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer weiteren Ausbildung abhängig ist, bestimmt auf Grund der dienstlichen Erfordernisse die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
(Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)