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BGBl. I Nr. 72/2016

kundgemacht 01.08.2016 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes, des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes 1979, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993
Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz 1979, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Bauarbeitenkoordinationsgesetz und das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 72/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) 218 § 0↗RIS↗
§ 29ageändert
in Kraft 01.01.2010 – 01.08.2016 · idF BGBl. I Nr. 70/2009 · danach: BGBl. I Nr. 72/2016 § 29a↗RIS↗
in Kraft ab 02.08.2016 · idF BGBl. I Nr. 72/2016 § 29a↗RIS↗
Bankkonten
§ 29a.
Der Arbeitnehmer hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse ein Bankkonto Girokonto bekannt zu geben, über das er verfügungsberechtigt ist und auf das Auszahlungen der Urlaubs- und Abfertigungskasse zur Befriedigung der Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu tätigen sind. Diese Bekanntgabe hat unter Nachweis seiner Identität und unter Beifügung einer entsprechenden Bestätigung des kontoführenden Bankinstitutes zu erfolgen.