Absatz eins,Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
- Ziffer einseiner Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf,
- Ziffer 2eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder
- Ziffer 3einer gesetzlich geregelten Ausbildung in einem Sozialberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Pflegehilfeausbildung durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.