BGBl. I Nr. 75/2016
GuKG-Novelle 2016
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Berufsreifeprüfungsgesetz und das Ärztegesetz 1998 geändert werden (GuKG-Novelle 2016)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 Z 1 bis Z 12, Z 13 bis Z 17 (neu)
§ 14.
(1) Die Ausübung pflegerischen Kernkompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt umfassen die eigenverantwortliche Erhebung des Pflegebedarfes sowie Beurteilung der Pflegeabhängigkeit, die Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung und Kontrolle aller pflegerischen Maßnahmen im intra- und extramuralen Bereich (Pflegeprozeß), die Gesundheitsförderung und -beratung im Rahmen der Pflege, die Pflegeforschung sowie die Durchführung administrativer Aufgaben im Rahmen der Pflege. Durchführung, Kontrolle und Evaluation aller pflegerischen Maßnahmen (Pflegeprozess) in allen Versorgungsformen und Versorgungsstufen, die Prävention, Gesundheitsförderung und Gesundheitsberatung im Rahmen der Pflege sowie die Pflegeforschung.
(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt Die pflegerischen Kernkompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen im Rahmen der Gesundheits- und Krankenpflege insbesondere:
1. Erhebung der Pflegebedürfnisse und des Grades der Pflegeabhängigkeit des Patienten oder Klienten sowie Feststellung und Beurteilung der zur Deckung dieser Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Ressourcen (Pflegeanamnese) Gesamtverantwortung für den Pflegeprozess,
2. Feststellung der Pflegebedürfnisse (Pflegediagnose) Planung und Durchführung von Pflegeinterventionen bzw. -maßnahmen,
3. Planung der Pflege, Festlegung von pflegerischen Zielen Unterstützung und Entscheidung über zu treffende pflegerische Maßnahmen (Pflegeplanung) Förderung der Aktivitäten des täglichen Lebens,
4. Durchführung der Pflegemaßnahmen Beobachtung und Überwachung des Gesundheitszustandes,
5. Auswertung der Resultate der Pflegemaßnahmen (Pflegeevaluation) theorie- und konzeptgeleitete Gesprächsführung und Kommunikation,
6. Information über Krankheitsvorbeugung Beratung zur Gesundheits- und Anwendung Krankenpflege sowie die Organisation und Durchführung von gesundheitsfördernden Maßnahmen Schulungen,
7. psychosoziale Betreuung Förderung der Gesundheitskompetenz, Gesundheitsförderung und Prävention,
8. Dokumentation des Pflegeprozesses Erstellen von Pflegegutachten,
9. Organisation Delegation, Subdelegation und Aufsicht entsprechend dem Komplexitäts-, Stabilitäts- und Spezialisierungsgrad der Pflege Pflegesituation,
10. Anleitung und Überwachung des Hilfspersonals von Unterstützungskräften sowie Anleitung, Unterweisung und begleitende Kontrolle von Personen gemäß §§ 3a bis 3c 3d,
11. Anleitung und, Begleitung der Schüler im Rahmen der Ausbildung und Beurteilung von Auszubildenden,
12. Mitwirkung an der Pflegeforschung. ethisches, evidenz- und forschungsbasiertes Handeln einschließlich Wissensmanagement,
13. Weiterentwicklung der beruflichen Handlungskompetenz,
14. Mitwirkung an fachspezifischen Forschungsprojekten und Umsetzung von fachspezifischen Forschungsergebnissen,
15. Anwendung komplementärer Pflegemethoden,
16. Mitwirkung im Rahmen von Qualitäts- und Risikomanagement,
17. Psychosoziale Betreuung in der Gesundheits- und Krankenpflege.