BGBl. I Nr. 75/2016
GuKG-Novelle 2016
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Berufsreifeprüfungsgesetz und das Ärztegesetz 1998 geändert werden (GuKG-Novelle 2016)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 85geändertText, Z 1, Z 3, Z 4; Abs 2 (entfallen)
2. Abschnitt
Berufsberechtigung
§ 85.
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben eigenberechtigt sind,
2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 27 Abs. 2) besitzen,
3. einen Qualifikationsnachweis (§§ 86 bis 88) erbringen über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und
4. über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen einen Qualifikationsnachweis in dem entsprechenden Pflegeassistenzberuf (§§ 86 bis 88) erbringen.