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BGBl. I Nr. 7/2016

kundgemacht 26.02.2016 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesvergabegesetzes 2006 und des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012
Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2006 und das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 7/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 (BVergGVS 2012) 15 § 0↗RIS↗
§ 41geändertAbs 2
in Kraft 01.04.2012 – 29.02.2016 · idF BGBl. I Nr. 10/2012 · danach: BGBl. I Nr. 7/2016 § 41↗RIS↗
in Kraft 01.03.2016 – 20.08.2018 · idF BGBl. I Nr. 7/2016 · danach: BGBl. I Nr. 65/2018 § 41↗RIS↗
Freiwillige Bekanntmachungen auf Unionsebene
§ 41.
(1) Der Auftraggeber kann Bekanntmachungen und Mitteilungen, die nicht einer Bekanntmachungsverpflichtung gemäß diesem Bundesgesetz unterliegen, der Kommission unter Verwendung allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für Bekanntmachungen übermitteln.
(2) Wenn Sofern ein Vergabeverfahren Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich durchgeführt wurde zulässig ist, kann der Auftraggeber der Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen die Entscheidung bekannt geben, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.
(3) Die Übermittlung der Bekanntmachungen und Mitteilungen gemäß Abs. 1 und 2 hat auf elektronischem Weg nach den vom Bundeskanzler gemäß § 42 kundgemachten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen zu erfolgen. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.