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BGBl. I Nr. 81/2016

kundgemacht 11.08.2016 RIS↗Parlament↗
Änderung des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Fernsprechentgeltzuschussgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 81/2016× zu FeZG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) 3 § 0↗RIS↗
§ 6geändertÜberschrift
in Kraft 31.12.2010 – 11.08.2016 · idF BGBl. I Nr. 111/2010 · danach: BGBl. I Nr. 81/2016 § 6↗RIS↗
in Kraft 12.08.2016 – 31.08.2016 · idF BGBl. I Nr. 81/2016 § 6↗RIS↗
Höhe der Zuschussleistung sowie Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden Pauschalbetrages
§ 6.
(1) Die Höhe der dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich zustehenden Zuschussleistung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei sind jedenfalls der voraussichtliche Kreis der Anspruchsberechtigten und die Entwicklung der Fernsprechentgelte, aber auch die vom Bund bisher erbrachten Leistungen, zu berücksichtigen.
(2) In der Verordnung ist für die Tätigkeit der GIS Gebühren Info Service GmbH nach diesem Bundesgesetz eine angemessene Vergütung festzusetzen.
§ 6geändertAbs 1a (neu)
in Kraft 12.08.2016 – 31.08.2016 · idF BGBl. I Nr. 81/2016 § 6↗RIS↗
in Kraft 01.09.2016 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 81/2016 · danach: BGBl. I Nr. 112/2023 § 6↗RIS↗
Höhe der Zuschussleistung sowie Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden Pauschalbetrages
§ 6.
(1) Die Höhe der dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich zustehenden Zuschussleistung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei sind jedenfalls der voraussichtliche Kreis der Anspruchsberechtigten und die Entwicklung der Fernsprechentgelte, aber auch die vom Bund bisher erbrachten Leistungen, zu berücksichtigen.
(1a) Die Höhe des Pauschalbetrages gemäß § 2 Abs. 3 ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
(2) In der Verordnung ist für die Tätigkeit der GIS Gebühren Info Service GmbH nach diesem Bundesgesetz eine angemessene Vergütung festzusetzen.