Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Zur Durchführung der Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften wird unter der Bezeichnung „Abschlussprüferaufsichtsbehörde“ (APAB) eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Diese ist in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
BGBl. I Nr. 83/2016
Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG
Bundesgesetz über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
2. Teil
Organisation
Errichtung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde
Paragraph 3,
- Absatz 2,Der Sitz der APAB ist Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
- Absatz 3,Die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, ist auf die APAB nicht anzuwenden.
- Absatz 4,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der APAB durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen gemäß Paragraph 65, Absatz eins und in Fällen des Paragraph 26, Absatz 4 und 6,
- Absatz 5,Die Kosten für den laufenden Betrieb der APAB sind durch kostendeckende Beiträge gemäß Paragraph 21, zu decken.
- Absatz 6,Die APAB ist Verwaltungsstrafbehörde.