Absatz eins,Die APAB ist die zuständige Behörde im Sinne des Artikel 2, Ziffer 10, der Richtlinie 2006/43/EG und des Artikel 3, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014,. Die APAB hat alle in diesem Bundesgesetz und in der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, festgelegten behördlichen Aufgaben wahrzunehmen und Befugnisse auszuüben.
BGBl. I Nr. 83/2016
Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG
Bundesgesetz über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Aufgaben und Befugnisse der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB)
Paragraph 4,
- Absatz 2,Zu den Aufgaben der APAB zählen:
- Ziffer einsdie Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen gemäß den Paragraphen 24 bis 42,
- Ziffer 2die Durchführung von Inspektionen gemäß Artikel 26, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014,,
- Ziffer 3die Durchführung von Untersuchungen gemäß Paragraph 61,,
- Ziffer 4die Verhängung von Sanktionen gemäß den Paragraphen 62 bis 65,
- Ziffer 5die Zustimmung zu Berufsgrundsätzen für Abschlussprüfer, zu Standards für die interne Qualitätssicherung von Prüfungsgesellschaften sowie zu Prüfungsstandards gemäß Paragraph 57,,
- Ziffer 6die Beaufsichtigung der Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung gemäß Paragraph 56,,
- Ziffer 7die Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften gemäß den Paragraphen 52 bis 54,
- Ziffer 8die Überwachung der Qualität und des Wettbewerbs auf dem inländischen Markt für Abschlussprüfungsleistungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014,,
- Ziffer 9die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen österreichischen Behörden gemäß Artikel 25, Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014,,
- Ziffer 10die Wahrnehmung der Aufgaben der europäischen und internationalen Zusammenarbeit gemäß den Paragraphen 69, ff,
- Ziffer 11die Vertretung Österreichs im Ausschuss der Aufsichtsstellen gemäß Artikel 30, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, und
- Ziffer 12die Veröffentlichung von Jahresberichten und jährlichen Arbeitsprogrammen sowie der Berichte gemäß Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014,.
- Absatz 3,Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 2, ist die APAB insbesondere berechtigt:
- Ziffer einsvon Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften alle Informationen zu verlangen, die für Angelegenheiten der Aufsicht erforderlich sind,
- Ziffer 2bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, die Befugnisse gemäß Artikel 23, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, wahrzunehmen,
- Ziffer 3Hilfeleistungen gemäß Paragraph 80, in Anspruch zu nehmen und
- Ziffer 4Kollegien mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen EWR-Vertragsstaaten gemäß Artikel 32, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, zu bilden oder darin mitzuarbeiten.