BGBl. I Nr. 83/2016
Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG
Bundesgesetz über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 81neu
Sprachliche Gleichbehandlung
Paragraph 81,
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.