BGBl. I Nr. 83/2016
Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG
Bundesgesetz über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 83neu
Gebühren- und Abgabenbefreiung
Paragraph 83,
Die APAB ist von sämtlichen Steuern (mit Ausnahme der Umsatzsteuer), Gebühren und sonstigen Abgaben befreit.