BGBl. I Nr. 83/2016
Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG
Bundesgesetz über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 87neu
Vollziehung
Paragraph 87,
Mit der Vollziehung des Paragraph 6, Absatz 2, ist die Bundesregierung betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 9, Absatz 3 und 5 und des Paragraph 84, Absatz 4, sind der Bundeskanzler, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.