Absatz eins,Im Rahmen des Gesundheitsberuferegisters hat die Gesundheit Österreich GmbH ein nach den erfassten Gesundheitsberufen gegliedertes Verzeichnis über Personen, die eine vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in Österreich in einem der Gesundheitsberufe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, nach den berufsrechtlichen Vorschriften gemeldet haben, zu führen.
BGBl. I Nr. 87/2016
Gesundheitsberuferegister-Gesetz – GBRG und Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des MTD-Gesetzes sowie des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Registrierung von Gesundheitsberufen (Gesundheitsberuferegister-Gesetz – GBRG) erlassen und das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz sowie das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Dienstleistungsverkehr
Paragraph 7,
- Absatz 2,Das Verzeichnis gemäß Absatz eins, hat die unter Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins bis 7, 9 und 21 angeführten Daten zu enthalten. Paragraph 6, Absatz 4 und 5 ist hinsichtlich dieser Daten anzuwenden.