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BGBl. I Nr. 87/2016

kundgemacht 27.09.2016 RIS↗Parlament↗
Gesundheitsberuferegister-Gesetz – GBRG und Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des MTD-Gesetzes sowie des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Registrierung von Gesundheitsberufen (Gesundheitsberuferegister-Gesetz – GBRG) erlassen und das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz sowie das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft 01.01.2017 – 31.08.2025 · idF BGBl. I Nr. 87/2016 · danach: BGBl. I Nr. 50/2025 § 8↗RIS↗

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Organe und das Personal der Gesundheit Österreich GmbH, der Bundesarbeitskammer und der Arbeiterkammern sind, soweit sie nicht anderen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, zur Geheimhaltung aller ihnen aus ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
  2. Absatz 2,Von dieser Verpflichtung hat der/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen auf Verlangen eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.
  3. Absatz 3,Auf Verlangen des/der zur Verschwiegenheit Verpflichteten kann diese/r durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde Tatsachen betreffen könnte, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und
    2. Ziffer 2
      die Entbindung im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.