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BGBl. I Nr. 98/2016

kundgemacht 30.11.2016 RIS↗Parlament↗
Änderung des Rechtspflegergesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Rechtspflegergesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 98/2016× zu RpflG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtspflegergesetz (RpflG) 8 § 0↗RIS↗
§ 17geändertAbs 2 Z 4, Z 5; Abs 3 Z 1, Z 2, Z 3 (neu)
in Kraft 01.09.2005 – 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 68/2005 · danach: BGBl. I Nr. 98/2016 § 17↗RIS↗
in Kraft 02.01.2017 – 25.04.2017 · idF BGBl. I Nr. 98/2016 · danach: BGBl. I Nr. 59/2017 § 17↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
Wirkungskreis in Zivilprozeß- und Exekutionssachen
§ 17.
(1) Der Wirkungskreis in Zivilprozeßsachen umfaßt ausschließlich die Geschäfte nach § 16 Abs. 1.
(2) Der Wirkungskreis in Exekutionssachen umfaßt:
1. die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen
a) durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung nach den §§ 87 bis 96 EO,
b) auf das bewegliche Vermögen nach den §§ 249 bis 345 EO;
2. die Exekution zur Sicherstellung nach den §§ 371, 372 EO sowie auf Grund von Sicherstellungsaufträgen nach den §§ 232, 233 BAO oder diesen vergleichbaren Bestimmungen durch die im § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung;
3. die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses;
4. im Zusammenhang mit den in Z 1 und 2 angeführten Geschäften die Entscheidung über Aufschiebungsanträge nach § 42 Abs. 1 Z 2 a 2a, 3, 4 und 6, § 45a sowie § 264a EO, nach den §§ 7 Abs. 2 dritter Satz und 9 Abs. 3 GEG 1962 oder über Aufschiebungsanträge anläßlich eines Antrages auf Aufhebung einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit;
5. die Beschlüsse nach § 21 Abs. 2 GGG sowie die Berichtigung solcher Beschlüsse (§ 6a Abs. 2 zweiter Satz GEG 1962);
6. die Entscheidung über Vollzugsbeschwerden im Zusammenhang mit der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen.
(3) Dem Richter bleiben vorbehalten:
1. die Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel und die Anpassung eines ausländischen Exekutionstitels sowie das Exekutionsverfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung Entscheidungen einschließlich der Bewilligung der Exekution sowie,
2. die Festsetzung des Schadens Versagung der Vollstreckung eines ausländischen Exekutionstitels sowie die Auferlegung einer Mutwillensstrafe nach § 54g EO.
3. die Festsetzung des Schadens und die Auferlegung einer Mutwillensstrafe nach § 54g EO.
Schlagworte
Fahrnisexekution