Absatz eins,(1) Der Lehrberuf Florist/Floristin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
BGBl. II Nr. 123/2016
Florist/Floristin-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Florist/Floristin (Florist/Floristin-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Lehrberuf Florist/Floristin
Paragraph eins,
- Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Florist oder Floristin) zu bezeichnen.