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BGBl. II Nr. 123/2016

kundgemacht 30.05.2016 RIS↗
Florist/Floristin-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Florist/Floristin (Florist/Floristin-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 123/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Florist/Floristin-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 01.06.2016 · idF BGBl. II Nr. 123/2016 § 12↗RIS↗

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2016 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Blumenbinder und -händler (Florist), Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1989,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 31. Mai 2016 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Blumenbinder und -händler (Florist), Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1974,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1986,, tritt unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 31. Mai 2016 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Lehrlinge, die am 31. Mai 2016 im Lehrberuf Blumenbinder und -händler (Florist) ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 3, angeführten Prüfungsordnung antreten.
  5. Absatz 5,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Blumenbinder und -händler (Florist) gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Florist/Floristin voll anzurechnen.