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BGBl. II Nr. 123/2016

kundgemacht 30.05.2016 RIS↗
Florist/Floristin-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Florist/Floristin (Florist/Floristin-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 123/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Florist/Floristin-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.06.2016 · idF BGBl. II Nr. 123/2016 § 5↗RIS↗

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/innen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.