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BGBl. II Nr. 179/2016

kundgemacht 07.07.2016 RIS↗
Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF und Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2014 und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF) erlassen wird und mit der die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2014 und die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 179/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verordnung elektromagnetische Felder (VEMF) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.08.2016 · idF BGBl. II Nr. 179/2016 § 10↗RIS↗

Inhalt des Maßnahmenprogramms

Paragraph 10,

Im Maßnahmenprogramm gemäß Paragraph 9, sind folgende oder andere gleichwertige Maßnahmen festzulegen:

  1. Ziffer eins
    bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze,
  2. Ziffer 2
    Maßnahmen an der Quelle zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition an der Quelle, wie
    1. Litera a
      alternative Arbeitsverfahren, bei denen es zu keiner oder einer geringeren Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern kommt,
    2. Litera b
      die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die laut Herstellerangaben und unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeit eine möglichst geringe Exposition für die Arbeitnehmer/innen verursachen,
    3. Litera c
      die angemessene Wartung der Arbeitsmittel und Schutzeinrichtungen,
  3. Ziffer 3
    Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, wie
    1. Litera a
      Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen elektromagnetische Felder über den Expositionsgrenzwerten verursachen, sind unter Berücksichtigung der Arbeitsabläufe nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen,
    2. Litera b
      Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen elektromagnetische Felder verursachen, sind so aufzustellen oder durchzuführen, dass insbesondere für Arbeitnehmer/innen, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, das Ausmaß der Exposition soweit als möglich verringert wird,
  4. Ziffer 4
    technische Maßnahmen zur Verringerung der Einwirkung von elektromagnetischen Feldern wie Erdung oder Potenzialausgleich, erforderlichenfalls sind auch Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder vergleichbare Schutzvorrichtungen einzusetzen,
  5. Ziffer 5
    organisatorische Maßnahmen, wie
    1. Litera a
      Abstandsvergrößerung zur Feldquelle, insbesondere für Arbeitnehmer/innen, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, oder sichere Arbeitsverfahren sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung des Ausmaßes der Exposition,
    2. Litera b
      Begrenzen der Dauer und Intensität der Exposition gegenüber Feldern mit thermischer Wirkung.