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BGBl. II Nr. 179/2016

kundgemacht 07.07.2016 RIS↗
Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF und Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2014 und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF) erlassen wird und mit der die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2014 und die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 179/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verordnung elektromagnetische Felder (VEMF) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 01.08.2016 · idF BGBl. II Nr. 179/2016 § 14↗RIS↗

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund des ASchG oder aufgrund des Arbeitnehmerschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, erlassene Bescheide werden durch diese Verordnung nicht berührt mit der Maßgabe, dass bescheidmäßige Vorschreibungen von Grenzwerten für elektromagnetische Felder außer Kraft treten und die in Paragraphen 3 bis 5 dieser Verordnung festgelegten Werte an die Stelle der in solchen Bescheiden festgelegten Grenzwerte treten.
  2. Absatz 2,Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.