Absatz eins,Elektromagnetische Felder an den Arbeitsplätzen sind einer Bewertung zu unterziehen. Dazu
- Ziffer einskönnen der Stand der Technik oder gleichwertige Informationen wie Betriebsanleitungen, Angaben der Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen, Arbeitsverfahrensvergleiche und veröffentlichte Informationen wie wissenschaftliche Erkenntnisse, expositionsbezogene Datenbanken oder Berechnungsverfahren herangezogen werden,
- Ziffer 2kann der Leitfaden der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2013/35/EU über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG, Amtsblatt Nummer L 179 vom 29.06.2013 Seite 1 in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 120 vom 13.05.2015 Seite 62 (nicht verbindlicher Leitfaden mit bewährten Verfahren im Hinblick auf die Durchführung der Richtlinie 2013/35/EU – Band 1: Praktischer Leitfaden, Band 2: Fallstudien, Leitfaden für KMU) herangezogen werden,
- Ziffer 3ist die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen,
- Ziffer 4sind die nach einschlägigen bewährten Verfahren ermittelten Mess- oder Berechnungsunsicherheiten zu berücksichtigen, wie z. B. numerische Fehler, Quellenmodellierung, Phantomgeometrie und die elektrischen Eigenschaften von Geweben und Werkstoffen,
- Ziffer 5können gegebenenfalls die gemäß Unionsrecht von den Gerätehersteller/innen oder -vertreiber/innen für die Geräte angegebenen Emissionswerte und andere geeignete sicherheitsbezogene Daten berücksichtigt werden, einschließlich einer Risikobewertung, wenn diese auf die Expositionsbedingungen am Arbeitsplatz oder Aufstellungsort anwendbar sind.