Absatz eins,Abweichend von Paragraph 2, Absatz 4, haben kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise auf der Vorderseite von Packungen mit Klappdeckel wie folgt auszusehen:
- Ziffer einsIst der Deckel kleiner als die gemäß Paragraph 2, Absatz 4, für das Foto vorgesehene Fläche und würde die Einhaltung dieser Bestimmung dazu führen, dass das Foto beim Öffnen zertrennt wird,
- Litera aist der textliche Warnhinweis zu oberst im kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu platzieren und sind die Entwöhnungsinformation und das Foto gemäß Anlage 4 darunter anzuordnen und
- Litera bhaben das Foto mindestens 50 % und der textliche Warnhinweis mindestens 30 % der Fläche des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises einzunehmen; die Entwöhnungsinformation hat mindestens 10 % und höchstens 12 % der Fläche des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises innerhalb des äußeren schwarzen Rahmens einzunehmen.
- Ziffer 2Ist der Deckel größer als die gemäß Paragraph 2, Absatz 4, für das Foto vorgesehene Fläche und würde die Einhaltung dieser Bestimmung dazu führen, dass der textliche Warnhinweis oder die Entwöhnungsinformation beim Öffnen zertrennt wird,
- Litera aist das Foto zuoberst im kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu platzieren und sind der textliche Warnhinweis und die Entwöhnungsinformation darunter anzuordnen und
- Litera bhaben das Foto mindestens 50 % und der textliche Warnhinweis mindestens 30 % der Fläche des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises einzunehmen; die Entwöhnungsinformation hat mindestens 10 % und höchstens 12 % der Fläche der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise innerhalb des äußeren schwarzen Rahmens einzunehmen.