Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für jene Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind, oder für die gemäß Beamtendienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
BGBl. II Nr. 338/2016
Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend die Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Anwendungsbereich
Paragraph eins,
- Absatz 2,Ausgenommen sind jene Ressortbediensteten,
- Litera adie auf Grund ihrer Verwendung den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 4, der Anlage 2 zum BDG 1979 unterliegen und
- Absatz 3,Die Bestimmungen der Paragraphen 23 bis 31 BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, sind sinngemäß anzuwenden, sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes vorsieht.