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BGBl. II Nr. 338/2016

kundgemacht 18.11.2016 RIS↗
Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend die Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen
Kundmachung BGBl. II Nr. 338/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 19.11.2016 · idF BGBl. II Nr. 338/2016 § 11↗RIS↗

Anrechnung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Nach den Grundsätzen des Paragraph 30, BDG 1979 können bestimmte, im Ermessen des Ressorts gelegene Ausbildungen, auf die Grundausbildung angerechnet werden. Anrechnungen sind im Zeugnis festzuhalten.
  2. Absatz 2,Bereits vorgelegte einschlägige wissenschaftliche Arbeiten können nicht angerechnet werden oder die Projektarbeit gem. Paragraph 6, Absatz 3, ersetzen.
  3. Absatz 3,Eine Anrechnung wird insbesondere bei Übernahme einer/eines Bediensteten aus einem anderen Ressort, die/der bereits die Grundausbildung absolviert hat, erfolgen.