Absatz eins,Nach den Grundsätzen des Paragraph 30, BDG 1979 können bestimmte, im Ermessen des Ressorts gelegene Ausbildungen, auf die Grundausbildung angerechnet werden. Anrechnungen sind im Zeugnis festzuhalten.
BGBl. II Nr. 338/2016
Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend die Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Anrechnung
Paragraph 11,
- Absatz 2,Bereits vorgelegte einschlägige wissenschaftliche Arbeiten können nicht angerechnet werden oder die Projektarbeit gem. Paragraph 6, Absatz 3, ersetzen.
- Absatz 3,Eine Anrechnung wird insbesondere bei Übernahme einer/eines Bediensteten aus einem anderen Ressort, die/der bereits die Grundausbildung absolviert hat, erfolgen.