kulturelle Zusammenarbeit und Kulturaustausch,
BGBl. III Nr. 115/2016
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 363neu
ARTIKEL 363
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien konzentriert sich auf folgende Bereiche:
- Litera a
- Litera bMobilität von Kunst und Künstlern sowie Ausbau der Kapazitäten des Kultursektors,
- Litera cinterkultureller Dialog,
- Litera dDialog über die Kulturpolitik und
- Litera eZusammenarbeit in internationalen Gremien wie der UNESCO und dem Europarat, unter anderem zur Förderung der kulturellen Vielfalt und zur Erhaltung und Aufwertung des kulturellen und historischen Erbes.