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BGBl. III Nr. 115/2016

kundgemacht 28.06.2016 RIS↗Parlament↗
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 115/2016× zu Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien neu § 0↗RIS↗
Art. 363neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. III Nr. 115/2016 Art. 363↗RIS↗

ARTIKEL 363

Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien konzentriert sich auf folgende Bereiche:

  1. Litera a
    kulturelle Zusammenarbeit und Kulturaustausch,
  2. Litera b
    Mobilität von Kunst und Künstlern sowie Ausbau der Kapazitäten des Kultursektors,
  3. Litera c
    interkultureller Dialog,
  4. Litera d
    Dialog über die Kulturpolitik und
  5. Litera e
    Zusammenarbeit in internationalen Gremien wie der UNESCO und dem Europarat, unter anderem zur Förderung der kulturellen Vielfalt und zur Erhaltung und Aufwertung des kulturellen und historischen Erbes.