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BGBl. III Nr. 116/2016

kundgemacht 28.06.2016 RIS↗Parlament↗
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 116/2016× zu Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau neu § 0↗RIS↗
Art. 363neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. III Nr. 116/2016 Art. 363↗RIS↗

KAPITEL 13
HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG

ARTIKEL 363

Hintergrund und Ziele

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 21 der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Erklärung der IAO von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, den Johannesburg-Aktionsplan für nachhaltige Entwicklung von 2002, die Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen von 2006 über die Herbeiführung einer produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle und die Erklärung der IAO von 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise zu fördern, die dem Wohl der heutigen und künftigen Generationen und dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung dient, und zu gewährleisten, dass dieses Ziel auf allen Ebenen ihrer Handelsbeziehungen einbezogen wird und zur Geltung kommt.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, eine nachhaltige Entwicklung anzustreben, und erkennen an, dass wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie Umweltschutz deren sich gegenseitig beeinflussende und verstärkende Säulen sind. Sie betonen, dass die Berücksichtigung handelsbezogener Arbeits- und Umweltfragen1 als Bestandteil eines Gesamtkonzepts für die Bereiche Handel und nachhaltige Entwicklung von Vorteil ist.

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  1. Ziffer eins
    Wird in diesem Kapitel auf den Begriff „Arbeit“ Bezug genommen, so umfasst er die strategischen Ziele der IAO, wie sie in der Agenda für menschenwürdige Arbeit zum Ausdruck kommen und in der Erklärung der IAO von 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung vereinbart wurden.