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BGBl. III Nr. 220/2016

kundgemacht 13.12.2016 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreichs der Niederlande, in Bezug auf Curaçao
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreichs der Niederlande, in Bezug auf Curaçao
Kundmachung BGBl. III Nr. 220/2016× zu Luftverkehrsabkommen (Niederlande in Bezug auf Curaçao)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Niederlande in Bezug auf Curaçao) neu § 0↗RIS↗
Art. 24neu
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. III Nr. 220/2016 Art. 24↗RIS↗

ARTIKEL 24

INKRAFTTRETEN

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel darüber informiert haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen gemäß ihren jeweiligen gesetzlichen Verfahren für das Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die von den jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Willemstad in zweifacher Ausfertigung am siebten Tag des Monats März 2016 in deutscher, niederländischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Bei unterschiedlicher Auslegung der Bestimmungen ist der englische Wortlaut maßgebend.