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BGBl. III Nr. 220/2016

kundgemacht 13.12.2016 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreichs der Niederlande, in Bezug auf Curaçao
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreichs der Niederlande, in Bezug auf Curaçao
Kundmachung BGBl. III Nr. 220/2016× zu Luftverkehrsabkommen (Niederlande in Bezug auf Curaçao)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Niederlande in Bezug auf Curaçao) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. III Nr. 220/2016 Art. 7↗RIS↗

ARTIKEL 7

BENUTZUNGSGEBÜHREN

1. Keine Vertragspartei ist berechtigt, den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen höhere Benutzungsgebühren aufzuerlegen – oder deren Auferlegung zu gestatten – als jene, die ihren eigenen Luftverkehrsunternehmen, welche ähnliche internationale Luftverkehrsdienste durchführen, auferlegt sind.

2. Diese Gebühren dürfen nicht höher sein als die Gebühren, die Luftfahrzeugen der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer jeden Vertragspartei, welche ähnliche internationale Luftverkehrsdienste erbringen, auferlegt sind.

3. Diese Gebühren müssen gerecht und angemessen sein und auf vernünftigen wirtschaftlichen Grundsätzen beruhen.