BGBl. III Nr. 226/2016
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Mongolei über die finanzielle Kooperation
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Mongolei über die finanzielle Kooperation
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
6.1 Von der OeKB refinanzierte Kreditverträge werden direkt zwischen Kommerzbanken als Kreditgeber und der Regierung der Mongolei vertreten durch das Ministerium für Finanzen als Kreditnehmer verhandelt und abgeschlossen.