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BGBl. III Nr. 87/2016

kundgemacht 09.05.2016 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kuba samt Anhang
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kuba samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 87/2016× zu Luftverkehrsabkommen (Kuba)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Kuba) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.06.2016 · idF BGBl. III Nr. 87/2016 Art. 6↗RIS↗

ARTIKEL 6

BESTEUERUNG

1. Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr sind nur im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu besteuern, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

2. Kapital, das im internationalen Luftverkehr betriebene Luftfahrzeuge sowie bewegliches Vermögen zum Betrieb von derartigen Luftfahrzeugen darstellen, ist nur im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu besteuern, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

3. Falls ein Sonderabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern auf Einkommen und Vermögen zwischen den Vertragsparteien existiert, sind dessen Bestimmungen ausschlaggebend.