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BGBl. III Nr. 87/2016

kundgemacht 09.05.2016 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kuba samt Anhang
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kuba samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 87/2016× zu Luftverkehrsabkommen (Kuba)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Kuba) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.06.2016 · idF BGBl. III Nr. 87/2016 Art. 7↗RIS↗

ARTIKEL 7

BENUTZUNGSGEBÜHREN

1. Keine Vertragspartei ist berechtigt, den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen höhere Benutzungsgebühren aufzuerlegen – oder deren Auferlegung zu gestatten – als jene, die ihren eigenen Luftverkehrsunternehmen, welche ähnliche internationale Luftverkehrsdienste durchführen, auferlegt sind.

2. Diese Gebühren müssen gerecht und angemessen sein und auf vernünftigen wirtschaftlichen Grundsätzen beruhen.