BGBl. III Nr. 8/2016
Änderungen durch diese Kundmachung
Anlage
Verfahrensvorschriften
Ziffer eins Anträge auf Zulassung eines Films zur Nutzung der Begünstigungen für eine Gemeinschaftsproduktion müssen spätestens dreißig (30) Tage vor Beginn der Dreharbeiten oder der Hauptanimation des Films bei den zuständigen Behörden eingelangt sein.
Ziffer 2 Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, einander innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Erhalt der in der Anlage dieses Abkommens angeführten kompletten Dokumentation von ihrer Entscheidung über derartige Anträge auf Gemeinschaftsproduktion zu verständigen.
Ziffer 3 Anträgen müssen folgende Dokumente in deutscher oder englischer Sprache für Österreich und in hebräischer oder englischer Sprache für den Staat Israel beigelegt werden:
- Litera aEin Nachweis, dass die Gemeinschaftsproduzenten über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte und verwandten Schutzrechte (Leistungsschutzrechte) in dem zur Erfüllung der Ziele des Gemeinschaftsproduktionsvertrages erforderlichen Ausmaß, insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Rechte der Zurverfügungstellung auf Abruf, verfügen.
- Litera bDer unterfertigte Gemeinschaftsproduktionsvertrag, welcher der Genehmigung der zuständigen Behörden unterliegt.
Ziffer 4 Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag muss Regelungen zu folgenden Punkten beinhalten:
- Litera aDen Titel des Films, selbst wenn er nur vorläufig ist;
- Litera bDen Namen des Drehbuchautors oder der für die Adaptierung des Sujets verantwortlichen Person, wenn es sich um eine Literaturvorlage handelt;
- Litera cDen Namen des Regisseurs (eine Bestimmung zur Absicherung im Falle eines Ersatzes ist erforderlichenfalls zulässig);
- Litera dDen Handlungsablauf;
- Litera eDas Budget für den Film;
- Litera fEinen Plan zur Finanzierung des Films;
- Litera gDie Beträge, die die Gemeinschaftsproduzenten als finanzielle Beiträge leisten;
- Litera hDie finanziellen Zusagen jedes der Produzenten betreffend die prozentuelle Aufteilung der Auslagen hinsichtlich Entwicklung, Ausarbeitung, Herstellung und Nachbearbeitungskosten bis zur Erstellung der Nullkopie;
- Litera iDie Regelung über die jeweilige Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten an etwaigen Mehrkosten. Die Beteiligung an den Mehrkosten muss grundsätzlich dem jeweiligen finanziellen Beitrag entsprechen, jedoch kann die Beteiligung des Minderheitsproduzenten auf einen geringeren Prozentsatz oder einen bestimmten Betrag beschränkt werden;
- Litera jZuordnung von Verwertungsrechten an einem koproduzierten Film, einschließlich Eigentum daran und Lizenzvergaben;
- Litera kVertragsverletzungen des Gemeinschaftsproduktionsvertrages;
- Litera lEine Bestimmung, welche den Haupt-Gemeinschaftsproduzenten verpflichtet, branchenübliche Versicherungen abzuschließen;
- Litera mDen voraussichtlichen Beginn der Dreharbeiten;
- Litera nEine Aufstellung der erforderlichen Ausstattung (technischer, künstlerischer oder sonstiger Art) und des Personals, einschließlich Staatsangehörigkeit des Personals, und der von den Schauspielern zu spielenden Rollen;
- Litera oDen Produktionszeitplan;
- Litera pDie Vertriebsvereinbarung, falls eine solche abgeschlossen wurde;
- Litera qDie Art, in welcher die Gemeinschaftsproduktion bei internationalen Festivals eingereicht werden soll;
- Litera rSonstige von den zuständigen Behörden verlangte Bestimmungen.
Ziffer 5 Die Gemeinschaftsproduzenten sind verpflichtet, weitere Unterlagen und Informationen vorzulegen, welche die zuständigen Behörden als für die Bearbeitung des Antrages auf Gemeinschaftsproduktion oder für die Überwachung der Gemeinschaftsproduktion oder für den Abschluss der Gemeinschaftsproduktionsvereinbarung erforderlich erachten.
Ziffer 6 Bestimmungen des ursprünglichen Gemeinschaftsproduktionsvertrages können nach vorhergehender Genehmigung der zuständigen Behörden von den Gemeinschaftsproduzenten abgeändert werden.
Ziffer 7 Der Wechsel eines Gemeinschaftsproduzenten unterliegt der vorhergehenden Genehmigung durch die zuständigen Behörden.