Kurztitel
Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 8/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 8 aus 2016,
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Langtitel
Abkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel
StF: BGBl. III Nr. 8/2016 (NR: GP XXV RV 299 AB 379 S. 55. BR: AB 9302 S. 837.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Ratifikationstext
Die Notifikationen gemäß Art. 13 Abs. 1 des Abkommens wurden am 22. Jänner 2015 bzw. 5. Jänner 2016 vorgenommen; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 13 Abs. 1 mit 5. Jänner 2016 in Kraft getreten.Die Notifikationen gemäß Artikel 13, Absatz eins, des Abkommens wurden am 22. Jänner 2015 bzw. 5. Jänner 2016 vorgenommen; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 13, Absatz eins, mit 5. Jänner 2016 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung des Staates Israel, nachfolgend als „die Vertragsparteien“ bezeichnet,
eingedenkeingedenk des Umstandes, dass wechselseitige Zusammenarbeit der Entwicklung der Filmproduktion dienen und eine weitere Entwicklung der kulturellen und technologischen Bindungen zwischen den beiden Staaten fördern kann;
unterunter Berücksichtigung des Umstandes, dass Gemeinschaftsproduktionen zum Nutzen der Filmindustrien der jeweiligen Staaten sein und einen Beitrag zum wirtschaftlichen Wachstum auf dem audiovisuellen Gebiet, insbesondere für die gemeinsame Herstellung von Kinofilmen in Österreich und Israel leisten können;
unterunter Anerkenntnis der gegenseitigen Entscheidung, ein Rahmenwerk zur Förderung aller audiovisueller Medien, insbesondere der Gemeinschaftsproduktion von Filmen, einzurichten;
sindsind wie folgt übereingekommen: