Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 8/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 8 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 1
Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet
„Gemeinschaftsproduktion“ ein programmfüllendes Filmwerk, welches von einem österreichischen und israelischen Gemeinschaftsproduzenten hergestellt wurde und zur kommerziellen Auswertung bestimmt ist;
„österreichischer Gemeinschaftsproduzent“ eine österreichische natürliche oder juristische Person, von welcher die für die Herstellung des Films erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden;
„israelischer Gemeinschaftsproduzent“ eine israelische natürliche oder juristische Person, von welcher die für die Herstellung des Films erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden;
die „zuständigen Behörden“ sowohl die für die Umsetzung dieses Abkommens verantwortlichen zuständigen Behörden als auch oder allenfalls die im jeweiligen Land zuständige Behörde. Die zuständigen Behörden sind:
für die österreichische Seite: das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
für die israelische Seite: das Ministerium für Kultur und Sport oder dessen Beauftragte(r)
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
NOR40179323