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Art. 2

Fassungen
ab 05.01.2016 — BGBl. III Nr. 8/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute05.01.2016 BGBl. III Nr. 8/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Israel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 8 aus 2016,

Typ

Vertrag – Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

05.01.2016BGBl. III Nr. 8/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Gemeinschaftsproduktionen gemäß diesem Abkommen müssen von den zuständigen Behörden genehmigt werden.

    Eine Gemeinschaftsproduktion gemäß diesem Abkommen hat Anspruch auf alle Begünstigungen, zu welchen die Filmindustrie aufgrund der jeweiligen inländischen Rechtslage Anspruch hat oder welche durch die jeweilige Vertragspartei gewährt werden. Derartige Begünstigungen kommen nur dem Gemeinschaftsproduzenten aus jenem Staat zugute, welcher sie gewährt.

  2. Absatz 2,Falls ein Gemeinschaftsproduzent einer Vertragspartei Bedingungen, aufgrund welcher diese Vertragspartei eine Gemeinschaftsproduktion genehmigt hat, nicht erfüllt, ist die Vertragspartei berechtigt, den Status der Produktion als Gemeinschaftsproduktion sowie die damit zusammenhängenden Rechte und Begünstigungen zu widerrufen.

Im RIS seit

27.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016

Gesetzesnummer

20009459

Dokumentnummer

NOR40179324