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Art. 3

Fassungen
ab 05.01.2016 — BGBl. III Nr. 8/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute05.01.2016 BGBl. III Nr. 8/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Israel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 8 aus 2016,

Typ

Vertrag – Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

05.01.2016BGBl. III Nr. 8/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Um sich für die Begünstigungen einer Gemeinschaftsproduktion zu qualifizieren, sind die Gemeinschaftsproduzenten verpflichtet, einen Nachweis dafür zu erbringen, dass sie über die geeignete technische Organisation, die entsprechende finanzielle Unterstützung und entsprechende Qualifikationen verfügen, um die Produktion erfolgreich zum Abschluss und zur Verwertung zu bringen.
  2. Absatz 2,Projekte, bei welchen die Gemeinschaftsproduzenten durch gemeinsames Management oder gemeinsame Aufsicht verbunden sind, dürfen nicht genehmigt werden; ausgenommen sind hiervon Einrichtungen, welche eigens für den koproduzierten Film selbst geschaffen wurden.

Im RIS seit

27.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016

Gesetzesnummer

20009459

Dokumentnummer

NOR40179325