Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 8/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 8 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Um sich für die Begünstigungen einer Gemeinschaftsproduktion zu qualifizieren, sind die Gemeinschaftsproduzenten verpflichtet, einen Nachweis dafür zu erbringen, dass sie über die geeignete technische Organisation, die entsprechende finanzielle Unterstützung und entsprechende Qualifikationen verfügen, um die Produktion erfolgreich zum Abschluss und zur Verwertung zu bringen.
(2)Absatz 2,Projekte, bei welchen die Gemeinschaftsproduzenten durch gemeinsames Management oder gemeinsame Aufsicht verbunden sind, dürfen nicht genehmigt werden; ausgenommen sind hiervon Einrichtungen, welche eigens für den koproduzierten Film selbst geschaffen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
NOR40179325