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BGBl. III Nr. 8/2016

kundgemacht 14.01.2016 RIS↗Parlament↗
Abkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel
Abkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel
Kundmachung BGBl. III Nr. 8/2016× zu Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Israel)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Israel) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 05.01.2016 · idF BGBl. III Nr. 8/2016 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

  1. Absatz eins,Gemeinschaftsproduktionen gemäß diesem Abkommen müssen von den zuständigen Behörden genehmigt werden.

    Eine Gemeinschaftsproduktion gemäß diesem Abkommen hat Anspruch auf alle Begünstigungen, zu welchen die Filmindustrie aufgrund der jeweiligen inländischen Rechtslage Anspruch hat oder welche durch die jeweilige Vertragspartei gewährt werden. Derartige Begünstigungen kommen nur dem Gemeinschaftsproduzenten aus jenem Staat zugute, welcher sie gewährt.

  2. Absatz 2,Falls ein Gemeinschaftsproduzent einer Vertragspartei Bedingungen, aufgrund welcher diese Vertragspartei eine Gemeinschaftsproduktion genehmigt hat, nicht erfüllt, ist die Vertragspartei berechtigt, den Status der Produktion als Gemeinschaftsproduktion sowie die damit zusammenhängenden Rechte und Begünstigungen zu widerrufen.