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BGBl. III Nr. 8/2016

kundgemacht 14.01.2016 RIS↗Parlament↗
Abkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel
Abkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel
Kundmachung BGBl. III Nr. 8/2016× zu Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Israel)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Israel) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 05.01.2016 · idF BGBl. III Nr. 8/2016 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

  1. Absatz eins,Die jeweiligen finanziellen Beiträge der Produzenten aus den zwei Staaten haben für jeden koproduzierten Film zwischen zwanzig (20) und achtzig (80) Prozent zu betragen. Zusätzlich ist von den Gemeinschaftsproduzenten zu verlangen, dass sie im Verhältnis ihrer finanziellen Investition hinsichtlich des koproduzierten Films einen wirksamen technischen und kreativen Beitrag leisten. Der Beitrag jedes Gemeinschaftsproduzenten muss eine tatsächliche technische und künstlerische Beteiligung in Form einer angemessenen Beschäftigung von in diesen Bereichen verantwortlichem Personal umfassen, die seinem finanziellen Anteil zu entsprechen hat.

    Jede Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen muss von den zuständigen Behörden genehmigt werden, welche in besonderen Fällen bestimmen können, dass die jeweiligen finanziellen Beiträge seitens der Produzenten zwischen zehn (10) und neunzig (90) Prozent liegen dürfen.

  2. Absatz 2,Falls es einem Produzenten aus einem Drittland gestattet ist, sich an der Gemeinschaftsproduktion zu beteiligen, so hat sein finanzieller Beitrag zumindest zehn (10) Prozent zu betragen.