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BGBl. I Nr. 100/2017

kundgemacht 26.07.2017 RIS↗Parlament↗
Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017 sowie Änderung des Bundesgesetzes über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen – BSEOG und des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 – ADBG 2007
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports (Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017) erlassen und das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen – BSEOG sowie das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 – ADBG 2007 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 100/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 (BSFG 2017) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft 01.01.2018 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 100/2017 · danach: BGBl. I Nr. 152/2020 § 14↗RIS↗

6. Abschnitt
Sonstige Förderungen

Besondere Vorhaben der Bundes-Sportförderung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Bundes-Sport GmbH ist ermächtigt, nach Maßgabe der ihr hierfür von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zur Verfügung gestellten Mittel gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, folgende Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung unter Berücksichtigung des Förderbedarfs zu fördern:
    1. Ziffer eins
      Vorbereitung und Durchführung von Sportveranstaltungen von internationaler Bedeutung in Österreich, wie Olympische Spiele, Paralympische Spiele, Weltspiele von Special Olympics, Weltmeisterschaften, Europameisterschaften, Durchführung von Sportveranstaltungen von gesamtösterreichischer Bedeutung sowie gesamtösterreichischer Sporttagungen in Österreich;
    2. Ziffer 2
      Errichtung, Erneuerung, Erweiterung, Modernisierung und Sanierung von bundesrelevanter Sport-Infrastruktur und von Sportstätten von gesamtösterreichischer Bedeutung;
    3. Ziffer 3
      gesamtösterreichische, verbandsübergreifende Vorhaben zur Gewinnung von Nachwuchs für den Leistungs- und Spitzensport;
    4. Ziffer 4
      Aufrechterhaltung und Verbesserung von internationalen Verbindungen im Sport;
    5. Ziffer 5
      Förderung des Frauen- und Mädchensports, insbesondere unter Berücksichtigung des gesellschaftspolitischen Genderaspekts;
    6. Ziffer 6
      Förderung der Integration von sozial benachteiligten Gruppen sowie Menschen mit Migrationshintergrund im Sport;
    7. Ziffer 7
      allgemeine Vorhaben von gesamtösterreichischer oder internationaler Bedeutung oder innovative Vorhaben;
    8. Ziffer 8
      Förderung sportwissenschaftlicher Vorhaben und wissenschaftlicher Arbeiten im Sport sowie von Sportpublikationen von internationaler oder gesamtösterreichischer Bedeutung;
    9. Ziffer 9
      Förderung von Institutionen von gesamtösterreichischer Bedeutung im Sport;
    10. Ziffer 10
      athletenspezifische Spitzensportförderung;
    11. Ziffer 11
      Inklusion von Menschen mit Behinderung im Sport;
    12. Ziffer 12
      Bereitstellung aller sportrelevanten Wissenschaftsbereiche zur praxisorientierten Unterstützung des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports;
    13. Ziffer 13
      Entsendung zu internationalen Wettkampfveranstaltungen (Paragraph 3, Ziffer 5,);
    14. Ziffer 14
      Maßnahmen zur Förderung des Sports in der Schule (zB „Tägliche Bewegungs- und Sporteinheit“);
    15. Ziffer 15
      Maßnahmen zur Förderung des Sports im Arbeitsumfeld;
    16. Ziffer 16
      Förderung von Institutionen anderer Rechtsträger als des Bundes mit gesamtösterreichischer Bedeutung in der Entwicklung und Unterstützung des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports (zB „Olympiazentren“).
  2. Absatz 2,Die Förderung aus Mitteln gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, kann auch bestehen:
    1. Ziffer eins
      in der Bereitstellung aller sportrelevanten Wissenschaftsbereiche zur praxisorientierten Unterstützung des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports durch die Bundes-Sport GmbH (Sachförderung); Dabei hat die Bundes-Sport GmbH diese Leistungen mit Institutionen anderer öffentlicher Rechtsträger wie Länder oder Universitäten zu koordinieren;
    2. Ziffer 2
      in der Gewährung von zinsbegünstigten Gelddarlehen durch die Bundes-Sport GmbH an Veranstalter von internationalen und gesamtösterreichischen Sportveranstaltungen in Österreich, wenn dies zur Absicherung der Durchführung der Veranstaltung notwendig ist und die besondere Bedeutung der betreffenden Sportveranstaltung für Österreich durch den zuständigen Bundes-Sportverband bestätigt wird.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann nach Maßgabe der gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, zur Verfügung gestellten Mittel Vorhaben gemäß Absatz eins, fördern, wenn dies zweckmäßiger ist, wobei die Paragraphen 18 bis 24 sinngemäß anzuwenden sind.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist weiters ermächtigt, bei Vorhaben gemäß Absatz eins,, die von Bundesländern und/oder Gemeinden mitfinanziert werden, einer dieser Gebietskörperschaften den Finanzierungsanteil des Bundes zu übertragen, wenn diese die Förderung nach den Grundsätzen gemäß Paragraphen 18 bis 24 abwickelt. Bei der Übertragung ist Paragraph 19, anzuwenden.