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BGBl. I Nr. 100/2017

kundgemacht 26.07.2017 RIS↗Parlament↗
Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017 sowie Änderung des Bundesgesetzes über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen – BSEOG und des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 – ADBG 2007
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports (Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017) erlassen und das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen – BSEOG sowie das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 – ADBG 2007 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 100/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 (BSFG 2017) neu § 0↗RIS↗
§ 32neu
in Kraft 01.01.2018 – 24.07.2025 · idF BGBl. I Nr. 100/2017 · danach: BGBl. I Nr. 50/2025 § 32↗RIS↗

Geschäftsführung

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Die Bundes-Sport GmbH hat zwei Geschäftsführerinnen/er, eine/n für Förderungen der Sportorganisationen und eine/n für kaufmännische Angelegenheiten, die/der auch für die übrigen Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig ist. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer für kaufmännische Angelegenheiten ist gleichzeitig Geschäftsführerin/Geschäftsführer der gemäß Paragraph eins, BSEOG eingerichteten Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH.
  2. Absatz 2,Die Funktionen gemäß Absatz eins, sind nach dem Stellenbesetzungsgesetz öffentlich auszuschreiben. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat die Geschäftsführerinnen/die Geschäftsführer auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer für Förderungen der Sportorganisationen auf Vorschlag des Aufsichtsrates. Der Aufsichtsrat hat hierfür von den Bewerbern um diese Funktion die drei geeignetsten der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zur Bestellung vorzuschlagen. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer zur Sprecherin/zum Sprecher der Geschäftsführung zu bestimmen.
  3. Absatz 3,Die Bestellung zur Geschäftsführerin/zum Geschäftsführer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus wichtigen Gründen auf Vorschlag des Aufsichtsrates jederzeit widerrufen werden.
  4. Absatz 4,Der Geschäftsführung obliegt die Leitung der Gesellschaft. Dabei hat sie die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden und die kaufmännischen Grundsätze zu beachten. Die Gesellschaft wird nach außen von beiden Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern gemeinsam vertreten. Das Zusammenwirken der beiden Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer ist in einer Geschäftsordnung durch den Aufsichtsrat festzulegen, die der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bedarf.
  5. Absatz 5,Unbeschadet der Gesamtverantwortlichkeit der Geschäftsführung fallen in die Zuständigkeit der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers für kaufmännische Angelegenheiten insbesondere die Personalverwaltung, das Beschaffungs- und Rechnungswesen.
  6. Absatz 6,Die Gesellschaft hat eigene Organisationseinheiten, insbesondere für die Fördervergabe, Förderabrechnung und Innenrevision, einzurichten, die unmittelbar der Geschäftsführung verantwortlich sind.
  7. Absatz 7,Im Rechnungswesen sind jedenfalls die Förderungen aus Mitteln nach dem GSpG und sonstige Förderungen aus Bundesmitteln in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.