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BGBl. I Nr. 100/2017

kundgemacht 26.07.2017 RIS↗Parlament↗
Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017 sowie Änderung des Bundesgesetzes über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen – BSEOG und des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 – ADBG 2007
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports (Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017) erlassen und das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen – BSEOG sowie das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 – ADBG 2007 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 100/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 (BSFG 2017) neu § 0↗RIS↗
§ 33neu
in Kraft 01.01.2018 – 24.07.2025 · idF BGBl. I Nr. 100/2017 · danach: BGBl. I Nr. 50/2025 § 33↗RIS↗

Aufsichtsrat

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,In der Erklärung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, ist ein Aufsichtsrat mit vier Mitgliedern vorzusehen, die wie folgt bestellt werden:
    1. Ziffer eins
      ein Mitglied von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport,
    2. Ziffer 2
      ein Mitglied von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Finanzen und
    3. Ziffer 3
      zwei Mitglieder von der BSO, eines davon auf Vorschlag des ÖOC.
  2. Absatz 2,Die Aufsichtsräte werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Aufsichtsrat aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellungen bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt.
  3. Absatz 3,Die Aufsichtsratsmitglieder können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden Organ bzw. von der bestellenden Sportorganisation von ihrer Funktion abberufen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      das Mitglied dies beantragt;
    2. Ziffer 2
      das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;
    3. Ziffer 3
      das Mitglied aufgrund einer schweren, dauerhaften Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, die Funktion auszuüben;
    4. Ziffer 4
      das bestellende Organ bzw. die bestellende Sportorganisation die Bestellung widerruft.
  4. Absatz 4,Vorsitzende/Vorsitzender des Aufsichtsrates ist das gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bestellte Mitglied, ihr/sein Stellvertreter ist eines von den gemäß Absatz eins, Ziffer 3, bestellten Mitgliedern, das für diese Funktion von der BSO bestimmt wird. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport bedarf.