Absatz eins,Zur Mitwirkung in Angelegenheiten der Förderung des Leistungs- und Spitzensports durch die Bundes-Sport GmbH ist die Kommission für den Leistungs- und Spitzensport mit sechs Mitgliedern einzurichten, die wie folgt auf die Dauer von vier Jahren bestellt werden:
- Ziffer einszwei Mitglieder von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;
- Ziffer 2vier Mitglieder von der BSO, die wie folgt zu bestimmen sind:
- Litera azwei Mitglieder, die von jenen Verbänden gemäß Paragraph 3, Ziffer 10, gewählt werden, deren internationaler Sport-Fachverband Mitglied der Association of Summer Olympic International Federations (ASOIF) ist;
- Litera bein Mitglied, das von jenen Verbänden gemäß Paragraph 3, Ziffer 10, gewählt wird, deren internationaler Sport-Fachverband Mitglied der Association of International Olympic Winter Sports Federations (AIOWF) ist;
- Litera cein Mitglied, das von jenen Verbänden gemäß Paragraph 3, Ziffer 10, gewählt wird, deren internationaler Sport-Fachverband weder Mitglied der ASOIF noch der AIOWF ist.
Hinsichtlich der Abberufung der Mitglieder von ihrer Funktion ist Paragraph 33, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.