Absatz eins,Für die Förderung des Leistungs- und Spitzensports der Bundes-Sportfachverbände gemäß Paragraph 3, Ziffer 10, Litera a bis c sind die Mittel gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, abzüglich von 6,5 Millionen Euro für die Förderung des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands jährlich bestimmt.
BGBl. I Nr. 100/2017
Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017 sowie Änderung des Bundesgesetzes über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen – BSEOG und des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 – ADBG 2007
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports (Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017) erlassen und das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen – BSEOG sowie das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 – ADBG 2007 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Fördergegenstand
Paragraph 7,
- Absatz 2,Die Förderung ist insbesondere für folgende Förderbereiche bestimmt:
- Ziffer einsPersonal Sportmanagement;
- Ziffer 2Infrastruktur Sport;
- Ziffer 3Personal Verbandsmanagement;
- Ziffer 4Infrastruktur Verbandsmanagement;
- Ziffer 5Beschickung von Athletinnen/Athleten, Betreuerinnen/Betreuern zu Wettkämpfen und Trainingskursen;
- Ziffer 6Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren) für den Leistungs- und Spitzensport und deren Aus- und Fortbildung;
- Ziffer 7Nachwuchsförderung von Athletinnen/Athleten;
- Ziffer 8Investitionen in Sportleistungszentren;
- Ziffer 9sportrelevante Wissenschaftsbereiche zur praxisorientierten Unterstützung des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports;
- Ziffer 10Behindertensport einschließlich Maßnahmen zur Inklusion von Menschen mit Behinderung;
- Ziffer 11Anti-Doping Arbeit/Dopingprävention;
- Ziffer 12Aus- und Fortbildung von Wettkampfrichterinnen/Wettkampfrichtern und Funktionärinnen/Funktionären;
- Ziffer 13Durchführung von österreichischen Meisterschaften und bundesweiten Cupbewerben;
- Ziffer 14sportspezifische Schulkooperationen;
- Ziffer 15den Spitzensport ergänzende Aktivitäten.
- Absatz 3,Die Förderung wird jeweils für eine vierjährige Förderperiode gewährt, deren jeweiliger Beginn durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gemäß Absatz 4, sachgerecht für die Sommer- und Wintersportarten unterschiedlich festzulegen ist.
- Absatz 4,Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat für die jeweilige Förderperiode die strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche gemäß Absatz 2, nach Anhörung des gemäß Paragraph 8, des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, mit 16 Mitgliedern einzurichtenden Beirats festzulegen. Die Mitglieder des Beirates werden wie folgt bestellt
- Ziffer einsvier Mitglieder durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;
- Ziffer 2zehn Mitglieder durch die BSO, wobei sich diese aus je vier Mitgliedern aus dem Bereich des Leistungs- und Spitzensports bzw. dem Bereich des Breitensports, einem Mitglied aus dem Bereich der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Behindertensport gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Litera c bis e und einem Mitglied auf Vorschlag des ÖOC zusammensetzen.;
- Ziffer 3zwei Mitglieder durch Entsendung durch die Bundesländer.