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BGBl. I Nr. 102/2017

kundgemacht 26.07.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Unfalluntersuchungsgesetzes–UUG 2005
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 und das Unfalluntersuchungsgesetz–UUG 2005 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 102/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) 231 § 0↗RIS↗
§ 131aufgehoben
in Kraft 01.07.2017 – 31.07.2017 · idF BGBl. I Nr. 9/2017 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2017 § 131↗RIS↗

Paragraph 131, Bundesanstalt für Verkehr

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt für Verkehr untersteht als Anstalt ohne eigene Rechtspersönlichkeit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und hat diesem zur Bearbeitung, Lösung und Begutachtung fahrzeug-und verkehrstechnischer Fragen zu dienen. Ihr obliegen die Aufgaben
    1. Ziffer eins
      der Kontaktstelle gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2014/47/EU,
    2. Ziffer 2
      des Berichtswesens sowie der Qualitätssicherung im Bereich technischer Unterwegskontrollen,
    3. Ziffer 3
      des Betreibers des Systems Digitales Kontrollgerät,
    4. Ziffer 4
      der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes gemäß Unfalluntersuchungsgesetz-UUG 2005,
    5. Ziffer 5
      der Typengenehmigung und Einzelgenehmigung, der Genehmigungsdatenbank sowie der Produkt-und Marktüberwachung gemäß den Bestimmungen im römisch drei. Abschnitt.
  2. Absatz 2,Das Anstaltspersonal ist, mit Ausnahme der Fälle der Durchführung von Sicherheitsuntersuchungen gemäß Unfalluntersuchungsgesetz-UUG 2005, in den Angelegenheiten der Anstalt einem Leiter unmittelbar unterstellt und an dessen Weisungen gebunden. Der Leiter ist bei der Besorgung der der Anstalt obliegenden Aufgaben befugt, Bedienstete oder andere geeignete Personen abzuordnen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung bestimmte nichtbehördliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung der gemäß Absatz eins, Ziffer eins, und 2 vorgesehenen Aufgaben, wie insbesondere jene der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Übermittlung von Informationen an die Kommission und der Mitwirkung an der Qualitätssicherung im Bereich der technischen Unterwegskontrollen, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur eigenverantwortlichen Besorgung übertragen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2012,)

  4. Absatz 5,Leistungen, die nicht für den Bund erbracht werden, sind diesem nach einem festgesetzten Tarif (Absatz 6,) zu vergüten.
  5. Absatz 6,Der im Absatz 5, angeführte Tarif ist unter Bedachtnahme auf den mit dieser Tätigkeit verbundenen Aufwand durch Verordnung festzusetzen.