Anlagenbezeichnung und Anlagenbetreiber;
BGBl. I Nr. 108/2017
Änderung des Ökostromgesetzes 2012, des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011, des KWK-Punkte-Gesetzes und des Energie-Control-Gesetzes sowie Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel aus von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen bereit gestellt werden
Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012, das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das KWK-Punkte-Gesetz und das Energie-Control-Gesetz geändert werden, sowie das Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel aus von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen bereit gestellt werden, erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15bneu
Inhalt der Vertragsurkunden
Paragraph 15 b,
In den Vertragsurkunden gemäß den Paragraphen 12 und 13 sind insbesondere folgende Angaben aufzunehmen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Rechnungsdaten;
- Ziffer 3die zum Einsatz gelangenden Energieträger;
- Ziffer 4die Engpassleistung und der allfällige Eigenversorgungsanteil;
- Ziffer 5die genaue Bezeichnung des Zählpunktes;
- Ziffer 6bei Photovoltaikanlagen die Art der Anbringung;
- Ziffer 7das Datum der Antragstellung.
Die Angaben sind auch in das gemäß Paragraph 37, Absatz 5, von der Ökostromabwicklungsstelle geführte Ökostromanlagenregister aufzunehmen.