Absatz eins,Die Ökostromabwicklungsstelle hat ab 1. Juli 2016 dieses Bundesgesetz und alle auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie alle gemäß diesem Bundesgesetz gewährten Beihilfen in Form von Einspeisetarifen gemäß Paragraph 12 und Paragraph 17,, die in ihrer Gesamtheit pro Förderempfänger über 500 000 Euro liegen, unter Anführung folgender Informationen auf ihrer Website zu veröffentlichen:
- Ziffer einsden Namen des Anlagenbetreibers;
- Ziffer 2das Land, in dem sich die Anlage befindet;
- Ziffer 3die Form der Förderung;
- Ziffer 4die Höhe der Förderung in ihrer Gesamtheit;
- Ziffer 5das Datum des Vertragsabschlusses;
- Ziffer 6das Ziel der Förderung;
- Ziffer 7die Bewilligungsbehörde;
- Ziffer 8soweit es sich bei dem Anlagenbetreiber um ein Unternehmen handelt, die Art des Unternehmens und dessen Hauptwirtschaftszweig sowie
- Ziffer 9die Rechtsgrundlage aufgrund derer die Förderung gewährt wurde.
Die Ökostromabwicklungsstelle hat die genannten Informationen in einem Tabellenkalkulationsformat zu veröffentlichen, das es ermöglicht, Daten zu suchen, zu extrahieren und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Sie hat die veröffentlichten Informationen mindestens zehn Jahre ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich und einsehbar zu halten.