Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 10/2017

kundgemacht 13.01.2017 RIS↗Parlament↗
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2016 – BRÄG 2016
Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EIRAG, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2016 – BRÄG 2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 10/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsanwaltsordnung (RAO) 325 § 0↗RIS↗
§ 34geändertAbs 1 Z 1, Z 1 Anm (neu), Z 3 bis Z 6, Schlussteil; Abs 2 Z 1 lit a, lit b, lit c, Z 2; Abs 3 (neu); Abs 5 · umnummeriert: Abs 4
in Kraft 01.01.2014 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 190/2013 · danach: BGBl. I Nr. 10/2017 § 34↗RIS↗
in Kraft 01.01.2017 – 30.06.2018 · idF BGBl. I Nr. 10/2017 § 34↗RIS↗
IV. Abschnitt.
Erlöschung der Rechtsanwaltschaft.
§ 34.
(1) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt:
1. bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;,
(Anm.: Z 2 tritt mit 1.7.2018 in Kraft)
2 3. bei rechtskräftiger Bestellung eines Sachwalters; bei Verzicht,
3 4. bei Verzicht; bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen rechtskräftiger Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens,
4 5. bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen rechtskräftiger Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens; aufgrund eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses auf Streichung von der Liste oder
5 6. bei Streichung von der Liste auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses; durch Tod,
6. durch Tod. ohne dass es dazu einer gesonderten Entscheidung bedarf. Die Streichung von der Liste ist vom Ausschuss anzuordnen.
(2) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ruht: aufgrund
1. in den Fällen eines Beschlusses des § 20; Ausschusses
2. a) bei Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Rahmen eines Disziplinarverfahrens oder durch den Ausschuß mangels Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung nach § 21a Abs. 2; in den Fällen des § 20 lit. a und b,
3. b) wenn in Ansehung eines Rechtsanwalts ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortgesetzt wird und der Ausschuss dem Rechtsanwalt wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes die Ausübung der Rechtsanwaltschaft bis zur rechtskräftigen Beendigung des Sachwalterbestellungsverfahrens untersagt. bei mangelnder Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung nach § 21a Abs. 2 oder
(3 c) Gegen Entscheidungen nach Abs. 1 wenn in Ansehung eines Rechtsanwalts ein Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters eingeleitet und 2, soweit sie nicht auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ergehen, steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an den Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte Ergebnisse der Erstanhörung fortgesetzt wird und Rechtsanwaltsanwärter) das Ruhen wegen zu. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 4 und des Abs. 2 Z 2 und 3 hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen sind besorgender schwerer Nachteile für die Bestimmungen Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung oder des § 5a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 anzuwenden. Ansehens des Standes erforderlich ist;
(4) 2. Dem Rechtsanwalt ist in den Fällen des Abs. 1 und 2 ein mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen. Dieser ist über Mitteilung der zuständigen Rechtsanwaltskammer von Amts wegen beim Betroffenen in das Firmenbuch einzutragen und nach Ablauf seiner Bestellung wieder zu löschen. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat dem mittlerweiligen Stellvertreter Zugang zu den vom Rechtsanwalt im anwaltlichen Urkundenarchiv gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Ein mittlerweiliger Stellvertreter ist auch bei Erkrankung oder Abwesenheit eines Rechtsanwalts für die Dauer der Verhinderung zu bestellen, wenn der Rechtsanwalt nicht selbst einen Substituten nach § 14 namhaft gemacht hat oder namhaft machen konnte; in diesem Fall kommt dem mittlerweiligen Stellvertreter die Stellung eines Substituten nach § 14 zu. eines im Disziplinarverfahren ergehenden Beschlusses auf Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft.
(3) Gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und 2, soweit sie nicht auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ergehen, steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an den Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 4 und des Abs. 2 Z 1 lit. b und c hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 5a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 anzuwenden.
(54) Rechtsanwaltsanwärter, die die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, sind in der Liste zu löschen.
(65) Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 4 gelten sinngemäß für den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 genannten Staaten. Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter Staatsangehöriger eines der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 genannten Staaten bleibt.
§ 34geändertAbs 1 Z 2 (neu)
in Kraft 01.01.2017 – 30.06.2018 · idF BGBl. I Nr. 10/2017 § 34↗RIS↗
in Kraft 01.07.2018 – 31.03.2020 · idF BGBl. I Nr. 10/2017 · danach: BGBl. I Nr. 19/2020 § 34↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
IV. Abschnitt.
Erlöschung der Rechtsanwaltschaft.
§ 34.
(1) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt
1. bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
(Anm.: Z 2 tritt mit 1.7.2018 in Kraft)
2. mit dem Beginn einer gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB,
3. bei Verzicht,
… 12 unveränderte Absätze
4. bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dessen rechtskräftiger Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens,
5. aufgrund eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses auf Streichung von der Liste oder
6. durch Tod,
ohne dass es dazu einer gesonderten Entscheidung bedarf. Die Streichung von der Liste ist vom Ausschuss anzuordnen.
(2) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ruht aufgrund
1. eines Beschlusses des Ausschusses
a) in den Fällen des § 20 lit. a und b,
b) bei mangelnder Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung nach § 21a Abs. 2 oder
c) wenn in Ansehung eines Rechtsanwalts ein Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortgesetzt wird und das Ruhen wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung oder des Ansehens des Standes erforderlich ist;
2. eines im Disziplinarverfahren ergehenden Beschlusses auf Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft.
(3) Gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und 2, soweit sie nicht auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ergehen, steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an den Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 4 und des Abs. 2 Z 1 lit. b und c hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 5a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 anzuwenden.
(4) Rechtsanwaltsanwärter, die die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, sind in der Liste zu löschen.
(5) Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 gelten sinngemäß für den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 genannten Staaten. Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter Staatsangehöriger eines der in § 1 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 genannten Staaten bleibt.
Anmerkung
EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007; Art. 9, BGBl. I Nr. 10/2017
ÜR: Art. 11 § 12, BGBl. I Nr. 159/2013
vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013