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BGBl. I Nr. 10/2017

kundgemacht 13.01.2017 RIS↗Parlament↗
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2016 – BRÄG 2016
Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EIRAG, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2016 – BRÄG 2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 10/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsanwaltsordnung (RAO) 325 § 0↗RIS↗
§ 9ageändert
in Kraft 01.07.2010 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 38/2010 · danach: BGBl. I Nr. 10/2017 § 9a↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 10/2017 § 9a↗RIS↗
§ 9a.
Abweichend von § 40a Abs. 4 BWG gilt bei Bei Anderkonten von Rechtsanwälten, dass sind Informationen über die tatsächliche Identität der Personen, auf deren Rechnung die Gelder erliegen, vom Rechtsanwalt festzustellen ist (§ 8b Abs. 2). Informationen über die tatsächliche Identität dieser Personen sind dem Kreditinstitut auf Anforderung bekannt zu geben. Die Unterlagen zum Nachweis von deren Identität sind vom Rechtsanwalt aufzubewahren (§ 8b Abs. dem Kreditinstitut bekannt zu geben, wobei dies bei Sammelanderkonten sowie bei Verlassenschafts-, Pflegschafts- und Insolvenzanderkonten nur über Anforderung durch das Kreditinstitut zu erfolgen hat. Die Unterlagen zum Nachweis der Identität sind vom Rechtsanwalt aufzubewahren (§ 8b Abs. 5). Auf Ersuchen des Kreditinstituts sind diesem Kopien dieser Unterlagen sowie gegebenenfalls vorhandener anderer maßgeblicher Unterlagen über die Identität dieser Personen oder des wirtschaftlichen Eigentümers weiterzuleiten.