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BGBl. I Nr. 10/2017

kundgemacht 13.01.2017 RIS↗Parlament↗
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2016 – BRÄG 2016
Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EIRAG, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2016 – BRÄG 2016)
Kundmachung BGBl. I Nr. 10/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG) 28 § 0↗RIS↗
§ 4bgeändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.2008 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 111/2007 · danach: BGBl. I Nr. 10/2017 § 4b↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 10/2017 § 4b↗RIS↗
Gutachten über den Zertifizierungsumfang Überprüfung des Zertifizierungsumfangs
§ 4b.
(1) Ergeben sich durch spätere Änderungen des Fachgebiets, für das die oder der Sachverständige in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen ist, begründete Zweifel, ob die Eintragung den Zertifizierungsumfang (noch) korrekt wiedergibt oder ob eine beantragte Eintragung in weitere Fachgebiete dem Zertifizierungsumfang entspricht, so kann das Entscheidungsorgan darüber ein Gutachten eine begründete Stellungnahme der Kommission (§ 4a) oder eine schriftliche Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einholen. Wird das Gutachten die begründete Stellungnahme oder die Äußerung auf Antrag einer oder eines Sachverständigen eingeholt, so hat diese oder dieser vor Ablegung einer Prüfung Prüfungsgebühren (§ 4a Abs. 3) zu entrichten, ansonsten aber die Vergütung für die schriftliche Äußerung des einzelnen Mitglieds zu tragen.
(2) Ergibt das Gutachten die begründete Stellungnahme oder die Äußerung, dass sich der Zertifizierungsumfang mit der Bezeichnung des Fachgebiets nicht (mehr) deckt, so hat das Entscheidungsorgan eine entsprechende Einschränkung einzutragen oder die Eintragung in weitere Fachgebiete von der Durchführung des Eintragungsverfahrens (§§ 4 und 4a) abhängig zu machen.