BGBl. I Nr. 114/2017
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes und des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10geändertAbs 1 lit b, lit c (neu); Abs 2 (entfallen) · umnummeriert: Abs 2
Abfindung
§ 10.
(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Abfindung im Ausmaß der Anwartschaften, wenn
a) er seit mindestens sechs Monaten in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das dieses Bundesgesetz Anwendung findet;
b) er eine Pension nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, zuerkannt erhalten hat.;
c) er Überbrückungsgeld nach § 13l zuerkannt erhalten hat.
(1a) Die Abfindung gemäß Abs. 1 lit. a kann auch für Teile der Anwartschaften geltend gemacht werden.
(32) Der Anspruch auf Abfindung richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse.
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